Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der ISO-TECH Kunststoff GmbH:

1. Allgemeines
Die von uns verwendeten, nachstehenden Geschäftsbedingungen sind ausschließlich und gelten nur dann nicht, wenn wir abweichenden Verkaufsbedingungen ausdrücklich zugestimmt haben. In allen anderen Fällen erkennen wir abweichende Bedingungen nicht an. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis der abweichenden Regelungen vorbehaltlos an den Besteller liefern. Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen i. S. des § 310 Abs. 1 BGB sowie für alle künftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien.

2. Angebot
Unser Angebot ist freibleibend; vertragliche Bindung tritt erst mit dem Zugang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung ein.

3. Preise
Unsere Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Fracht und Verpackung. Diese werden gesondert in Rechnung gestellt.
Unsere Preise in Angeboten und Auftragsbestätigungen verstehen sich als Nettopreise. Preisänderungen jeglicher Art, die aufgrund nicht kalkulierbarer Abgaben und Gebühren entstehen (Zölle, Steuern Frachten, etc.) berechtigen uns, diese an den Besteller weiterzugeben, sofern Sie nicht schon vor dem Vertragsschluss kalkulierbar waren.
Das Gleiche gilt bei Unvorhersehbarkeit von tariflichen Lohnerhöhungen und bei Preisänderungen von Vorlieferanten, die nach Vertragsschluss in Kraft treten.

4. Zahlung
Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen netto ohne Abzug ab Rechnungsdatum fällig. Kommt der Besteller in Verzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern. Bei entsprechendem Nachweis sind wir auch zur Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Verzugsschadens berechtigt.
Zahlungen können auch durch Vorlage eines Schecks geleistet werden. Die Zahlungen daraus erfolgen erfüllungshalber. Zahlungen durch Wechsel sind nicht gestattet. Fallen für die Zahlung durch Scheck höhere Kosten an, so hat diese der Besteller zu tragen.
Eine Aufrechnung mit Ansprüchen des Bestellers findet nur insoweit statt, als das die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt sind. Diesem gleichgestellt sind unbestrittene und anerkannte Ansprüche. Die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten findet nur bei bestehenden Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis statt.
Wir haben das Recht, mit Forderungen, die wir gegen den Besteller haben, auch dann aufzurechnen, wenn unsere Forderung noch nicht fällig ist. In diesem Fall werden wir dem Besteller die Zinsdifferenz in Höhe von 5 % jährlich erstatten. Eine verschiedenartige Zahlungsweise (Barzahlung einerseits, Akzept andererseits) schließt die Aufrechenbarkeit nicht aus.
Sofern begründete Zweifel an der Zahlungsunfähigkeit des Bestellers bestehen, sind wir befugt, Sicherheiten und/oder Vorauszahlungen für ausstehende Leistungen zu verlangen. Dies gilt auch dann, wenn sich der Besteller in Zahlungsverzug befindet. Des Weiteren sind wir befugt, sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen. Weitere Ansprüche bleiben davon unberührt. Sofern eine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung nach Mahnung nicht gezahlt wird, können wir vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

5. Lieferfrist
Lieferzeiten werden nach Wochen bestimmt. Zur Einhaltung der Lieferzeiten ist es erforderlich aber auch ausreichend, wenn bis zum Ablauf des Liefertermins die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat.
Sind zur Ausführung des Auftrags Konstruktionsunterlagen, Modelle, Muster oder dergleichen notwendig, so beginnt die Lieferzeit erst mit deren Zugang.
Sollte sich auf der Grundlage nicht kalkulierbarer Risiken und höherer Gewalt wie z.B. Arbeitskämpfen, nicht vorhersehbarer Lieferengpässe durch Dritte oder sonstige Ereignisse, die Lieferung verzögern, so verschiebt sich die Lieferzeit entsprechend der Dauer des Hindernisses entsprechend. Sollten die Verzögerungen länger als sechs Monate andauern, so ist jede Vertragspartei berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche bestehen für diesen Fall nicht.
Ein Ruhen der Lieferverpflichtung kommt auch dann in Betracht, wenn der Besteller mit einer Leistungspflicht aus der bestehenden Geschäftsverbindung im Rückstand ist. Kommt der Lieferant mit der Lieferung in Verzug, so ist der Besteller berechtigt, ab der zweiten Woche einen Verzugsschaden geltend zu machen. Er beträgt pauschal 1% des Lieferwertes. Dem Lieferanten bleibt nachgelassen, nachzuweisen, dass ein Verzugsschaden nicht oder nicht in der Höhe entstanden ist. Sofern der Besteller dem Lieferanten eine Frist mit Ablehnungsandrohung setzt, so ist dieser nach fruchtlosem Fristablauf berechtigt vom Vertrage zurückzutreten.
Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den Ersatz des uns entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

6. Lieferumfang
Der Lieferumfang wird durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt. Wir behalten uns Über- bzw. Unterlieferungen in Höhe von bis zu 10% der bestellten Menge vor.

7. Gefahrübergang
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Dies gilt auch für den Fall, dass der Transport durch uns erfolgt.

8. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung auch zukünftig entstehender Forderungen bleibt die gelieferte Ware im Eigentum des Lieferanten.
Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder unsere sämtlichen Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Unter der Bedingung eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs ist der Besteller zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware berechtigt. Für den Fall, dass der Besteller seine Vertragspflichten verletzt, kann die Berechtigung widerrufen werden.
Für den Fall des Widerrufs, stehen dem Lieferanten Herausgabeansprüche gegen den Besteller zu. Sofern über das Vermögen des Bestellers ein Insolvenzantrag gestellt worden ist und für den Fall der Zahlungseinstellung durch den Besteller selbst, gilt der Widerruf als ausgesprochen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern dies nicht durch uns schriftlich erklärt wird.
Sofern der Besteller die Ware, unabhängig von einer Weiterverarbeitung, weiterveräußert, tritt der Besteller sämtliche Forderungen die zwischen ihm und dem Dritten entstehen an uns ab. Die Höhe des Anspruchs richtet sich dabei nach dem Bruttoverkaufspreis. Die Abtretung hat auf die Einziehung der Forderung des Bestellers gegenüber dem Dritten keinen Einfluss.
Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Sie wird jedoch nicht ausgeübt solange sich der Besteller nicht in Zahlungsverzug befindet. Für den Fall der Einziehung durch uns, ist der Besteller verpflichtet, uns sämtliche Angaben zu machen und Daten auszuhändigen, die für eine Einziehung erforderlich ist.
Auf Verlangen des Bestellers werden wir nach unserer Wahl Sicherungsrechte freigeben, wenn und soweit ihr Wert unsere Forderungen um 20 % übersteigt.

9. Gewährleistung – Haftungsbegrenzung
Sofern der Besteller seiner Prüfungs- und Rügeobliegenheiten nicht nachkommt, verliert er seine Gewährleistungsansprüche, wenn er nicht innerhalb von 6 Tagen nach Erhalt der Ware die Ware auf Mängel prüft und rügt. Dies gilt auch für versteckte Mängel. Für solche wird eine Rügeobliegenheit nach Kenntnis des Mangels von 8 Tagen bestimmt.
Die Gewährleistung ist ausgeschlossen bei unsachgemäßem Gebrauch oder Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte sowie sonstige schadensverursachende Elemente die nicht auf das Verschulden des Lieferanten zurückzuführen sind.
Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr, gerechnet ab Gefahrübergang.
Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, hat der Besteller zur Geltendmachung seiner Rechte uns eine Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Wir sind nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung tragen wir die Material-, Transport- und Arbeitskosten, die Kosten von Einbau- und Aufbaumaßnahmen nur zur Hälfte.
Sofern eine Nacherfüllung wegen Umständen nicht erfolgt, die wir zu vertreten haben, so steht dem Besteller das Recht auf Wandlung und Minderung zu. Der Lieferant ist berechtigt die Nacherfüllung auch durch eine Ersatzlieferung zu bewerkstelligen.
Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Sowie bei Verletzung des Körpers oder der Gesundheit.
Die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten löst nur insoweit Schadensersatzansprüche aus, als das der Schaden vorhersehbar war. Für diesen Fall haften wir für jede Form der Fahrlässigkeit, allerdings der Höhe nach begrenzt auf den vorhersehbaren Schaden maximal den Auftragswert ersetzt. Weitergehender Schadensersatz (z. B. wegen entgangenen Gewinns) wird nicht geleistet.
Die Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse in den vorstehenden Punkten gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens unsererseits entstanden sind, sowie bei einer Haftung für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für unsere Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Es gilt die o.g. Verjährungsfrist von einem Jahr, soweit es sich nicht um Ansprüche aus der Produzentenhaftung handelt.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Soweit sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Erfüllungsort Ahaus. Gerichtsstand ist Ahaus.
Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

11. Anwendbares Recht
Für sämtliche Rechtsbeziehungen zum Besteller findet unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf ausschließlich deutsches Recht Anwendung, auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.

Stand dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Ahaus, den 25.03.2021